Strafrecht §§ 25-27 StGB

Täterschaft und Teilnahme

Definition

Täterschaft liegt vor, wenn jemand die Tat als eigene will und die Tatherrschaft hat. Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) setzt einen vorsätzlichen Beitrag zu einer fremden vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät).

Beispiel

A überredet B, eine Bank auszurauben. A ist Anstifter (§ 26 StGB), B ist Täter. Wenn C Schmiere steht, leistet C Beihilfe (§ 27 StGB).

Merksatz

Täter: Tatherrschaft. Anstifter: Hervorrufen des Tatentschlusses. Gehilfe: Hilfeleisten.

Gesetzliche Grundlage