Strafrecht
§§ 19, 20, 21 StGB
Schuld
Definition
Schuld (Vorwerfbarkeit) ist die persönliche Vorwerfbarkeit der rechtswidrigen Tat. Schuldhaft handelt, wer bei Begehung der Tat schuldfähig ist, das Unrecht der Tat einsehen kann (Unrechtsbewusstsein) und dem kein Entschuldigungsgrund zur Seite steht.
Beispiel
Der 12-jährige Täter ist schuldunfähig gem. § 19 StGB, auch wenn er rechtswidrig handelt.
Merksatz
“
Schuld = Schuldfähigkeit + Unrechtsbewusstsein + kein Entschuldigungsgrund.
Gesetzliche Grundlage
§§ 19, 20, 21 StGB
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