Strafrecht §§ 19, 20, 21 StGB

Schuld

Definition

Schuld (Vorwerfbarkeit) ist die persönliche Vorwerfbarkeit der rechtswidrigen Tat. Schuldhaft handelt, wer bei Begehung der Tat schuldfähig ist, das Unrecht der Tat einsehen kann (Unrechtsbewusstsein) und dem kein Entschuldigungsgrund zur Seite steht.

Beispiel

Der 12-jährige Täter ist schuldunfähig gem. § 19 StGB, auch wenn er rechtswidrig handelt.

Merksatz

Schuld = Schuldfähigkeit + Unrechtsbewusstsein + kein Entschuldigungsgrund.

Gesetzliche Grundlage

§§ 19, 20, 21 StGB

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