Strafrecht
§ 24 StGB
Rücktritt vom Versuch
Definition
Der Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) führt zur Straffreiheit, wenn der Täter die weitere Tatausführung freiwillig aufgibt (unbeendeter Versuch) oder die Vollendung freiwillig verhindert (beendeter Versuch). Der Rücktritt muss freiwillig, also aus autonomen Motiven erfolgen.
Beispiel
A setzt zum Schuss auf B an, lässt dann aber aus Mitleid die Waffe sinken. A tritt freiwillig vom unbeendeten Versuch zurück.
Merksatz
“
Unbeendeter Versuch: Aufgeben genügt. Beendeter Versuch: Aktives Verhindern nötig. Entscheidend: FREIWILLIGKEIT.
Gesetzliche Grundlage
§ 24 StGB
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