Strafrecht
§ 15 StGB
Vorsatz
Definition
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Er umfasst das kognitive Element (Wissen um die Tatumstände) und das voluntative Element (Wollen der Tatbestandsverwirklichung). Man unterscheidet Absicht (dolus directus 1. Grades), direkten Vorsatz (dolus directus 2. Grades) und bedingten Vorsatz (dolus eventualis).
Beispiel
A will B töten und schießt auf ihn. A hat Wissen (Schuss kann töten) und Wollen (Ziel ist der Tod) - direkter Tötungsvorsatz.
Merksatz
“
Absicht: Es kommt dem Täter gerade darauf an. Direkter Vorsatz: Täter weiß sicher. Bed. Vorsatz: Täter nimmt billigend in Kauf.
Gesetzliche Grundlage
§ 15 StGB
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