Strafrecht § 15 StGB

Vorsatz

Definition

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Er umfasst das kognitive Element (Wissen um die Tatumstände) und das voluntative Element (Wollen der Tatbestandsverwirklichung). Man unterscheidet Absicht (dolus directus 1. Grades), direkten Vorsatz (dolus directus 2. Grades) und bedingten Vorsatz (dolus eventualis).

Beispiel

A will B töten und schießt auf ihn. A hat Wissen (Schuss kann töten) und Wollen (Ziel ist der Tod) - direkter Tötungsvorsatz.

Merksatz

Absicht: Es kommt dem Täter gerade darauf an. Direkter Vorsatz: Täter weiß sicher. Bed. Vorsatz: Täter nimmt billigend in Kauf.

Gesetzliche Grundlage