Strafrecht

Objektive Zurechnung

Definition

Die objektive Zurechnung verlangt, dass der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat. Sie grenzt die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Vorliegen der Kausalität normativ ein.

Beispiel

A verletzt B leicht. Im Krankenhaus stirbt B an einem Behandlungsfehler. Die Zurechnung des Todes zum Handeln des A ist fraglich, da sich ein anderes Risiko realisiert hat.

Merksatz

1. Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr, 2. Realisierung gerade dieser Gefahr im Erfolg, 3. Kein Dazwischentreten Dritter/des Opfers.