Strafrecht § 32 StGB / § 227 BGB

Notwehr

Definition

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Sie ist ein Rechtfertigungsgrund, der sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht gilt.

Beispiel

A wird von B mit einem Messer angegriffen. A schlägt B nieder, um sich zu verteidigen. A handelt in Notwehr.

Merksatz

Notwehrlage: gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. Notwehrhandlung: erforderlich + geboten.

Gesetzliche Grundlage

§ 32 StGB / § 227 BGB

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