Strafrecht
§ 34 StGB
Rechtfertigender Notstand
Definition
Der rechtfertigende Notstand erlaubt es, in eine fremde Rechtsgutposition einzugreifen, um eine gegenwärtige Gefahr für ein anderes Rechtsgut abzuwenden, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist.
Beispiel
A bricht die Tür einer Berghütte auf, um sich vor einem Schneesturm zu retten. Das Leben des A überwiegt die Sachbeschädigung wesentlich.
Merksatz
“
Voraussetzungen: 1. Notstandslage (gegenwärtige Gefahr), 2. Notstandshandlung (geeignet, erforderlich), 3. Interessenabwägung (wesentliches Überwiegen), 4. Angemessenheit.
Gesetzliche Grundlage
§ 34 StGB
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