Zivilrecht
§§ 116 ff. BGB
Willenserklärung
Definition
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie besteht aus einem subjektiven Tatbestand (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille) und einem objektiven Tatbestand (Kundgabe nach außen).
Beispiel
A sagt zu B: "Ich verkaufe dir mein Fahrrad für 200 Euro." Damit gibt A eine Willenserklärung ab, die auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet ist.
Merksatz
“
Subjektiver Tatbestand: Handlungswille + Erklärungsbewusstsein + Geschäftswille. Objektiver Tatbestand: Kundgabe nach außen.
Gesetzliche Grundlage
§§ 116 ff. BGB
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