Zivilrecht §§ 116 ff. BGB

Willenserklärung

Definition

Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie besteht aus einem subjektiven Tatbestand (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille) und einem objektiven Tatbestand (Kundgabe nach außen).

Beispiel

A sagt zu B: "Ich verkaufe dir mein Fahrrad für 200 Euro." Damit gibt A eine Willenserklärung ab, die auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet ist.

Merksatz

Subjektiver Tatbestand: Handlungswille + Erklärungsbewusstsein + Geschäftswille. Objektiver Tatbestand: Kundgabe nach außen.

Gesetzliche Grundlage