Zivilrecht
§ 275 BGB
Unmöglichkeit
Definition
Unmöglichkeit liegt vor, wenn die geschuldete Leistung für jedermann (objektive Unmöglichkeit) oder nur für den Schuldner (subjektive Unmöglichkeit) nicht erbracht werden kann. Sie führt zum Ausschluss des Leistungsanspruchs (§ 275 I BGB).
Beispiel
A verkauft B ein Gemälde, das bei einem Brand zerstört wird. Die Lieferung ist objektiv unmöglich. A wird gem. § 275 I BGB frei.
Merksatz
“
Objektive U.: Niemand kann leisten. Subjektive U.: Nur der Schuldner kann nicht. Anfängliche vs. nachträgliche U.
Gesetzliche Grundlage
§ 275 BGB
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