Zivilrecht
§§ 164 ff. BGB
Stellvertretung
Definition
Stellvertretung ist das Handeln einer Person (Vertreter) im Namen einer anderen Person (Vertretener), wobei die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten. Voraussetzungen: eigene Willenserklärung, im fremden Namen, mit Vertretungsmacht.
Beispiel
A beauftragt B, in seinem Namen ein Buch bei Händler C zu kaufen. B schließt den Kaufvertrag "im Namen des A". Der Vertrag kommt zwischen A und C zustande.
Merksatz
“
Drei Voraussetzungen: 1. Eigene WE des Vertreters, 2. Im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeit), 3. Vertretungsmacht.
Gesetzliche Grundlage
§§ 164 ff. BGB
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