Zivilrecht §§ 164 ff. BGB

Stellvertretung

Definition

Stellvertretung ist das Handeln einer Person (Vertreter) im Namen einer anderen Person (Vertretener), wobei die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen eintreten. Voraussetzungen: eigene Willenserklärung, im fremden Namen, mit Vertretungsmacht.

Beispiel

A beauftragt B, in seinem Namen ein Buch bei Händler C zu kaufen. B schließt den Kaufvertrag "im Namen des A". Der Vertrag kommt zwischen A und C zustande.

Merksatz

Drei Voraussetzungen: 1. Eigene WE des Vertreters, 2. Im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeit), 3. Vertretungsmacht.

Gesetzliche Grundlage