Zivilrecht § 823 I BGB

Deliktische Haftung

Definition

Die deliktische Haftung nach § 823 I BGB verpflichtet denjenigen zum Schadensersatz, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.

Beispiel

A fährt fahrlässig den B an. B erleidet Verletzungen. A haftet nach § 823 I BGB auf Schadensersatz (Heilungskosten, Schmerzensgeld).

Merksatz

Prüfung: 1. Rechtsgutsverletzung, 2. Verletzungshandlung, 3. Haftungsbegründende Kausalität, 4. Rechtswidrigkeit, 5. Verschulden, 6. Schaden.

Gesetzliche Grundlage