Zivilrecht
§ 276 II BGB
Fahrlässigkeit
Definition
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II BGB). Im Strafrecht wird zwischen bewusster Fahrlässigkeit (Gefahr erkannt, aber auf Ausbleiben des Erfolges vertraut) und unbewusster Fahrlässigkeit (Gefahr nicht erkannt) unterschieden.
Beispiel
Autofahrer A fährt bei Regen zu schnell und verursacht einen Unfall. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
Merksatz
“
Bewusste Fahrlässigkeit: "Es wird schon gutgehen." Unbewusste Fahrlässigkeit: "Daran habe ich gar nicht gedacht."
Gesetzliche Grundlage
§ 276 II BGB
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