Zivilrecht
Abstraktionsprinzip
Definition
Das Abstraktionsprinzip besagt, dass das Verfügungsgeschäft (dingliches Geschäft) in seinem Bestand unabhängig von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts (schuldrechtlicher Vertrag) ist. Beide Geschäfte sind rechtlich selbständig.
Beispiel
A kauft von B ein Buch (Kaufvertrag = Verpflichtungsgeschäft). Später wird der Kaufvertrag angefochten. Die Übereignung (Verfügungsgeschäft) bleibt dennoch wirksam. B hat aber einen Rückforderungsanspruch (§ 812 BGB).
Merksatz
“
Trennungsprinzip: Verpflichtung ≠ Verfügung. Abstraktionsprinzip: Unwirksamkeit des einen berührt nicht das andere.