Zivilrecht
§§ 119, 120, 123, 142 BGB
Anfechtung
Definition
Die Anfechtung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das eine mit einem Willensmangel behaftete Willenserklärung rückwirkend vernichtet wird (ex tunc, § 142 I BGB). Anfechtungsgründe sind insbesondere Irrtum (§ 119 BGB), arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB).
Beispiel
A kauft einen Ring in der Annahme, es sei Gold. Tatsächlich ist er vergoldet. A kann wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 II BGB) anfechten.
Merksatz
“
Anfechtungsgrund (§ 119 oder § 123) + Anfechtungserklärung (§ 143) + Anfechtungsfrist (§ 121 oder § 124) = Nichtigkeit ex tunc (§ 142 I).
Gesetzliche Grundlage
§§ 119, 120, 123, 142 BGB
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