Zivilrecht
§ 903 BGB
Eigentum
Definition
Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache. Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Beispiel
A ist Eigentümer seines Autos. Er kann es nutzen, verkaufen, verschenken oder zerstören.
Merksatz
“
Eigentum ≠ Besitz! Eigentum = rechtliche Zuordnung. Besitz = tatsächliche Sachherrschaft.
Gesetzliche Grundlage
§ 903 BGB
Im Gesetzbuch nachschlagen