Zivilrecht § 903 BGB

Eigentum

Definition

Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache. Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Beispiel

A ist Eigentümer seines Autos. Er kann es nutzen, verkaufen, verschenken oder zerstören.

Merksatz

Eigentum ≠ Besitz! Eigentum = rechtliche Zuordnung. Besitz = tatsächliche Sachherrschaft.

Gesetzliche Grundlage