Zivilrecht
§ 812 I BGB
Bereicherungsrecht
Definition
Das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) regelt die Rückabwicklung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen. Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ist zur Herausgabe verpflichtet.
Beispiel
A zahlt irrtümlich eine Rechnung doppelt. Die zweite Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt. A hat gegen den Empfänger einen Bereicherungsanspruch.
Merksatz
“
Leistungskondiktion: Etwas erlangt + durch Leistung + ohne Rechtsgrund. Nichtleistungskondiktion: In sonstiger Weise + auf Kosten + ohne Rechtsgrund.
Gesetzliche Grundlage
§ 812 I BGB
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