Zivilrecht
§ 194 I BGB
Anspruch
Definition
Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 I BGB). Er ist die zentrale Figur des zivilrechtlichen Gutachtens. Man unterscheidet vertragliche, quasivertragliche, dingliche und deliktische Ansprüche.
Beispiel
K hat gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache aus § 433 I 1 BGB.
Merksatz
“
Anspruchsprüfung: 1. Anspruch entstanden? 2. Anspruch untergegangen? 3. Anspruch durchsetzbar?
Gesetzliche Grundlage
§ 194 I BGB
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