Zivilrecht § 194 I BGB

Anspruch

Definition

Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 I BGB). Er ist die zentrale Figur des zivilrechtlichen Gutachtens. Man unterscheidet vertragliche, quasivertragliche, dingliche und deliktische Ansprüche.

Beispiel

K hat gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache aus § 433 I 1 BGB.

Merksatz

Anspruchsprüfung: 1. Anspruch entstanden? 2. Anspruch untergegangen? 3. Anspruch durchsetzbar?

Gesetzliche Grundlage