Zivilrecht §§ 104 ff. BGB

Geschäftsfähigkeit

Definition

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig und wirksam vorzunehmen. Voll geschäftsfähig sind Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Geschäftsunfähig sind Kinder unter 7 Jahren und Personen mit dauerhafter psychischer Störung.

Beispiel

Der 5-jährige Max kann keine wirksamen Rechtsgeschäfte abschließen (§ 104 Nr. 1 BGB). Die 16-jährige Lisa ist beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB).

Merksatz

Unter 7: geschäftsunfähig (§ 104). 7-17: beschränkt geschäftsfähig (§ 106). Ab 18: voll geschäftsfähig.

Gesetzliche Grundlage