Zivilrecht
§§ 104 ff. BGB
Geschäftsfähigkeit
Definition
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig und wirksam vorzunehmen. Voll geschäftsfähig sind Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Geschäftsunfähig sind Kinder unter 7 Jahren und Personen mit dauerhafter psychischer Störung.
Beispiel
Der 5-jährige Max kann keine wirksamen Rechtsgeschäfte abschließen (§ 104 Nr. 1 BGB). Die 16-jährige Lisa ist beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB).
Merksatz
“
Unter 7: geschäftsunfähig (§ 104). 7-17: beschränkt geschäftsfähig (§ 106). Ab 18: voll geschäftsfähig.
Gesetzliche Grundlage
§§ 104 ff. BGB
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