Zivilrecht
§§ 214, 273, 320 BGB
Einrede
Definition
Eine Einrede ist ein Gegenrecht des Schuldners, das ihm erlaubt, die Leistung trotz bestehenden Anspruchs dauerhaft oder vorübergehend zu verweigern. Im Gegensatz zur Einwendung muss die Einrede vom Schuldner geltend gemacht (erhoben) werden.
Beispiel
A hat einen Anspruch gegen B, der jedoch verjährt ist. B kann die Einrede der Verjährung erheben (§ 214 I BGB) und die Leistung verweigern.
Merksatz
“
Einrede = muss erhoben werden (z.B. Verjährung). Einwendung = wirkt automatisch (z.B. Anfechtung).
Gesetzliche Grundlage
§§ 214, 273, 320 BGB
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