Zivilrecht §§ 214, 273, 320 BGB

Einrede

Definition

Eine Einrede ist ein Gegenrecht des Schuldners, das ihm erlaubt, die Leistung trotz bestehenden Anspruchs dauerhaft oder vorübergehend zu verweigern. Im Gegensatz zur Einwendung muss die Einrede vom Schuldner geltend gemacht (erhoben) werden.

Beispiel

A hat einen Anspruch gegen B, der jedoch verjährt ist. B kann die Einrede der Verjährung erheben (§ 214 I BGB) und die Leistung verweigern.

Merksatz

Einrede = muss erhoben werden (z.B. Verjährung). Einwendung = wirkt automatisch (z.B. Anfechtung).

Gesetzliche Grundlage

§§ 214, 273, 320 BGB

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