Zivilrecht § 147 BGB

Annahme

Definition

Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Empfänger eines Angebots sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss erklärt. Sie muss dem Angebot inhaltlich entsprechen.

Beispiel

B antwortet auf das Angebot des A: "Ja, einverstanden" oder nickt zustimmend.

Merksatz

Annahme mit Änderungen = neues Angebot (§ 150 II BGB). Schweigen ist grundsätzlich keine Annahme.

Gesetzliche Grundlage