Zivilrecht
§ 147 BGB
Annahme
Definition
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Empfänger eines Angebots sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss erklärt. Sie muss dem Angebot inhaltlich entsprechen.
Beispiel
B antwortet auf das Angebot des A: "Ja, einverstanden" oder nickt zustimmend.
Merksatz
“
Annahme mit Änderungen = neues Angebot (§ 150 II BGB). Schweigen ist grundsätzlich keine Annahme.
Gesetzliche Grundlage
§ 147 BGB
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