Zivilrecht
§§ 932 ff. BGB
Gutgläubiger Erwerb
Definition
Der gutgläubige Erwerb ermöglicht den Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten, wenn der Erwerber hinsichtlich der Berechtigung des Veräußerers gutgläubig ist. Er setzt Rechtsgeschäft, Rechtsscheintatbestand (Besitz) und Gutgläubigkeit voraus.
Beispiel
A leiht B sein Fahrrad. B verkauft und übergibt es an den gutgläubigen C. C erwirbt Eigentum gem. § 932 BGB, obwohl B nicht Eigentümer war.
Merksatz
“
Voraussetzungen: 1. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts, 2. Besitz des Veräußerers, 3. Gutgläubigkeit des Erwerbers (keine grobe Fahrlässigkeit). NICHT bei abhanden gekommenen Sachen (§ 935)!
Gesetzliche Grundlage
§§ 932 ff. BGB
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