Zivilrecht §§ 104 ff. BGB

Rechtsgeschäft

Definition

Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und an den die Rechtsordnung die von dem oder den Erklärenden gewollte Rechtsfolge knüpft. Es kann ein- oder mehrseitig sein.

Beispiel

Der Kaufvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft.

Merksatz

Einseitig (z.B. Kündigung, Testament) oder mehrseitig (z.B. Vertrag). Immer mindestens eine Willenserklärung erforderlich.

Gesetzliche Grundlage