Zivilrecht
§§ 104 ff. BGB
Rechtsgeschäft
Definition
Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und an den die Rechtsordnung die von dem oder den Erklärenden gewollte Rechtsfolge knüpft. Es kann ein- oder mehrseitig sein.
Beispiel
Der Kaufvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag). Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft.
Merksatz
“
Einseitig (z.B. Kündigung, Testament) oder mehrseitig (z.B. Vertrag). Immer mindestens eine Willenserklärung erforderlich.
Gesetzliche Grundlage
§§ 104 ff. BGB
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