Zivilrecht
§ 854 BGB
Besitz
Definition
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache (§ 854 I BGB). Anders als das Eigentum ist der Besitz keine rechtliche, sondern eine rein tatsächliche Zuordnung. Man unterscheidet unmittelbaren und mittelbaren Besitz.
Beispiel
Mieter M hat Besitz an der Mietwohnung (unmittelbarer Besitz). Vermieter V hat mittelbaren Besitz.
Merksatz
“
Besitz = tatsächliche Sachherrschaft. Eigentum = rechtliche Zuordnung. Beides kann auseinanderfallen!
Gesetzliche Grundlage
§ 854 BGB
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