Zivilrecht § 854 BGB

Besitz

Definition

Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache (§ 854 I BGB). Anders als das Eigentum ist der Besitz keine rechtliche, sondern eine rein tatsächliche Zuordnung. Man unterscheidet unmittelbaren und mittelbaren Besitz.

Beispiel

Mieter M hat Besitz an der Mietwohnung (unmittelbarer Besitz). Vermieter V hat mittelbaren Besitz.

Merksatz

Besitz = tatsächliche Sachherrschaft. Eigentum = rechtliche Zuordnung. Beides kann auseinanderfallen!

Gesetzliche Grundlage