Zivilrecht

Einwendung

Definition

Eine Einwendung ist ein Umstand, der einen Anspruch von Anfang an hindert (rechtshindernde Einwendung) oder nachträglich vernichtet (rechtsvernichtende Einwendung). Im Gegensatz zur Einrede wirkt die Einwendung automatisch, ohne dass der Schuldner sie geltend machen muss.

Beispiel

Der Vertrag ist wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners nichtig (§ 105 BGB). Dies ist eine rechtshindernde Einwendung.

Merksatz

Rechtshindernde EW: Anspruch entsteht gar nicht erst. Rechtsvernichtende EW: Anspruch erlischt (z.B. Erfüllung § 362).