Zivilrecht
Einwendung
Definition
Eine Einwendung ist ein Umstand, der einen Anspruch von Anfang an hindert (rechtshindernde Einwendung) oder nachträglich vernichtet (rechtsvernichtende Einwendung). Im Gegensatz zur Einrede wirkt die Einwendung automatisch, ohne dass der Schuldner sie geltend machen muss.
Beispiel
Der Vertrag ist wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners nichtig (§ 105 BGB). Dies ist eine rechtshindernde Einwendung.
Merksatz
“
Rechtshindernde EW: Anspruch entsteht gar nicht erst. Rechtsvernichtende EW: Anspruch erlischt (z.B. Erfüllung § 362).