Strafrecht
Pruefungsschema
Notwehr § 32 StGB
Notwehr
§ 32
Rechtfertigungsgrund
Verteidigung
Angriff
Rechtfertigung durch Notwehr gem. § 32 StGB
-
I. Notwehrlage
- 1. Angriff
- - Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten
- 2. Gegenwärtigkeit
- - Angriff steht unmittelbar bevor, dauert an oder ist noch nicht beendet
- 3. Rechtswidrigkeit des Angriffs
- - Angreifer handelt nicht seinerseits gerechtfertigt
- - Kein Verschulden des Angreifers erforderlich
- 1. Angriff
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II. Notwehrhandlung
- 1. Verteidigung gegen den Angreifer
- 2. Erforderlichkeit
- a) Geeignetes Mittel zur Abwehr
- b) Relativ mildestes Mittel unter gleich wirksamen Mitteln das am wenigsten einschneidende
- c) Grundsätzlich keine Verhältnismäßigkeitsprüfung! "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen"
- 3. Gebotenheit (sozialethische Einschränkungen)
- a) Angriffe von schuldlos Handelnden (Kinder, Geisteskranke) Ausweichpflicht, Schutzwehr vor Trutzwehr
- b) Krasses Missverhältnis Bagatellangriffe
- c) Provokation Absichtsprovokation: kein Notwehrrecht
- d) Enge persönliche Beziehung (Garantenstellung)
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III. Subjektives Rechtfertigungselement
- - Verteidigungswille Kenntnis der Notwehrlage und Handeln aufgrund dieser