Strafrecht Pruefungsschema

Notwehr § 32 StGB

Notwehr § 32 Rechtfertigungsgrund Verteidigung Angriff

Rechtfertigung durch Notwehr gem. § 32 StGB

  1. I. Notwehrlage
    • 1. Angriff
      • - Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten
    • 2. Gegenwärtigkeit
      • - Angriff steht unmittelbar bevor, dauert an oder ist noch nicht beendet
    • 3. Rechtswidrigkeit des Angriffs
      • - Angreifer handelt nicht seinerseits gerechtfertigt
      • - Kein Verschulden des Angreifers erforderlich
  2. II. Notwehrhandlung
    • 1. Verteidigung gegen den Angreifer
    • 2. Erforderlichkeit
      • a) Geeignetes Mittel zur Abwehr
      • b) Relativ mildestes Mittel unter gleich wirksamen Mitteln das am wenigsten einschneidende
      • c) Grundsätzlich keine Verhältnismäßigkeitsprüfung! "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen"
    • 3. Gebotenheit (sozialethische Einschränkungen)
      • a) Angriffe von schuldlos Handelnden (Kinder, Geisteskranke) Ausweichpflicht, Schutzwehr vor Trutzwehr
      • b) Krasses Missverhältnis Bagatellangriffe
      • c) Provokation Absichtsprovokation: kein Notwehrrecht
      • d) Enge persönliche Beziehung (Garantenstellung)
  3. III. Subjektives Rechtfertigungselement
    • - Verteidigungswille Kenntnis der Notwehrlage und Handeln aufgrund dieser
Alle Schemata