Strafrecht
Pruefungsschema
Prüfung Diebstahl § 242 StGB
Diebstahl
§ 242
Eigentumsdelikt
Strafrecht BT
Wegnahme
Strafbarkeit wegen Diebstahls gem. § 242 I StGB
-
I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a) Fremde bewegliche Sache
- - Sache: körperlicher Gegenstand § 90 BGB
- - Beweglich: tatsächlich fortbewegbar
- - Fremd: nicht im Alleineigentum des Täters, nicht herrenlos
- b) Wegnahme
- - Bruch fremden Gewahrsams Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft gegen/ohne den Willen des Berechtigten
- - Begründung neuen Gewahrsams eigener oder dritter Person
- a) Fremde bewegliche Sache
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a) Vorsatz bzgl. aller obj. TB-Merkmale
- b) Zueignungsabsicht
- - Aneignungskomponente: dolus directus 1. Grades sich oder Drittem die Sache zuführen
- - Enteignungskomponente: dolus eventualis genügt dauerhafter Entzug beim Eigentümer
- c) Rechtswidrigkeit der Zueignung kein fälliger, einredefreier Anspruch auf die Sache
- 1. Objektiver Tatbestand
-
II. Rechtswidrigkeit
- - Keine Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Notstand etc.)
-
III. Schuld
- - Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, keine Entschuldigungsgründe
-
IV. Ggf. Qualifikationen / Regelbeispiele
- - Besonders schwerer Fall § 243 StGB
- - Diebstahl mit Waffen § 244 StGB
- - Wohnungseinbruchdiebstahl § 244 I Nr. 3 StGB
-
V. Strafantrag
- - Antragsdelikt bei Angehörigen § 247 StGB
- - Geringwertige Sachen § 248a StGB