Öffentliches Recht Art. 20 III GG

Verhältnismäßigkeit

Definition

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede staatliche Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgt, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) ist. Er gilt als verfassungsrechtlicher Grundsatz mit Verfassungsrang.

Beispiel

Ein generelles Verbot aller Demonstrationen wäre unverhältnismäßig, da mildere Mittel (z.B. Auflagen) zur Gefahrenabwehr genügen.

Merksatz

Vier Stufen: 1. Legitimer Zweck, 2. Geeignetheit, 3. Erforderlichkeit (mildestes Mittel), 4. Angemessenheit (Zweck-Mittel-Relation).

Gesetzliche Grundlage