Öffentliches Recht
Art. 20 III GG
Verhältnismäßigkeit
Definition
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede staatliche Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgt, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) ist. Er gilt als verfassungsrechtlicher Grundsatz mit Verfassungsrang.
Beispiel
Ein generelles Verbot aller Demonstrationen wäre unverhältnismäßig, da mildere Mittel (z.B. Auflagen) zur Gefahrenabwehr genügen.
Merksatz
“
Vier Stufen: 1. Legitimer Zweck, 2. Geeignetheit, 3. Erforderlichkeit (mildestes Mittel), 4. Angemessenheit (Zweck-Mittel-Relation).
Gesetzliche Grundlage
Art. 20 III GG
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