Öffentliches Recht
Art. 1-19 GG
Grundrecht
Definition
Grundrechte sind in der Verfassung verankerte subjektive Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Sie dienen primär als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe, entfalten aber auch eine objektive Wertordnung und können Schutzpflichten begründen.
Beispiel
Wenn der Staat eine Demonstration verbietet, kann sich der Veranstalter auf die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) berufen.
Merksatz
“
Funktionen: 1. Abwehrrecht, 2. Objektive Wertordnung, 3. Schutzpflicht, 4. Leistungsrecht, 5. Verfahrensgarantie.
Gesetzliche Grundlage
Art. 1-19 GG
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