Öffentliches Recht Art. 1-19 GG

Grundrecht

Definition

Grundrechte sind in der Verfassung verankerte subjektive Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Sie dienen primär als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe, entfalten aber auch eine objektive Wertordnung und können Schutzpflichten begründen.

Beispiel

Wenn der Staat eine Demonstration verbietet, kann sich der Veranstalter auf die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) berufen.

Merksatz

Funktionen: 1. Abwehrrecht, 2. Objektive Wertordnung, 3. Schutzpflicht, 4. Leistungsrecht, 5. Verfahrensgarantie.

Gesetzliche Grundlage