Zivilrecht Lektion 1 20 Min.

Rechtsgeschaefte - Grundbegriffe

Was ist ein Rechtsgeschaeft?

Das Rechtsgeschaeft ist der zentrale Begriff des BGB AT. Es bezeichnet einen Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklaerung besteht und dessen Rechtsfolge eintritt, weil sie gewollt ist. Diese privatautonome Gestaltung von Rechtsverhaeltnissen ist Ausdruck der Privatautonomie nach Art. 2 Abs. 1 GG.

Definition: Ein Rechtsgeschaeft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklaerung besteht und eine Rechtsfolge herbeifuehrt, weil sie gewollt ist.

Einteilung der Rechtsgeschaefte

Nach der Anzahl der Willenserklaerungen

  • Einseitige Rechtsgeschaefte: Nur eine Willenserklaerung erforderlich (z.B. Kuendigung, Anfechtung, Testament). Diese sind weiter zu unterteilen in empfangsbeduerftige (Kuendigung, Anfechtung) und nicht empfangsbeduerftige (Testament).
  • Zweiseitige Rechtsgeschaefte (Vertraege): Zwei uebereinstimmende Willenserklaerungen (Angebot und Annahme), z.B. Kaufvertrag gem. § 433 BGB
  • Mehrseitige Rechtsgeschaefte: Beschluesse, z.B. Gesellschafterbeschluesse

Nach dem Verpflichtungsgehalt

  • Verpflichtungsgeschaefte: Begruenden eine Leistungspflicht (z.B. Kaufvertrag)
  • Verfuegungsgeschaefte: Wirken unmittelbar auf ein bestehendes Recht ein durch Uebertragung, Belastung, Inhaltsaenderung oder Aufhebung (z.B. Uebereignung gem. § 929 S. 1 BGB)
Merke: Das deutsche Recht folgt dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Verpflichtungs- und Verfuegungsgeschaeft sind streng zu trennen. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrags fuehrt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Uebereignung.

Abgrenzung zu anderen Handlungen

Rechtsgeschaeftsaehnliche Handlungen sind Handlungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, auf die aber die Regeln ueber Rechtsgeschaefte teilweise analog angewendet werden. Beispiele: Mahnung (§ 286 I BGB) und Fristsetzung (§ 281 I BGB).

Realakte sind tatsaechliche Handlungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knuepft, ohne dass ein Rechtsfolgewille erforderlich waere. Wichtigstes Beispiel: die Verarbeitung gem. § 950 BGB.

Beispiel: A kauft bei B einen Gebrauchtwagen fuer 5.000 Euro. Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) ist das Verpflichtungsgeschaeft. Die Uebergabe und Uebereignung des Autos (§ 929 S. 1 BGB) sowie die Uebereignung des Geldes sind die Verfuegungsgeschaefte. Wird der Kaufvertrag spaeter angefochten, bleiben die Uebereignungen zunaechst wirksam (Abstraktionsprinzip). A hat dann einen Bereicherungsanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB.

Wirksamkeitsvoraussetzungen

Damit ein Rechtsgeschaeft wirksam ist, muessen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Geschaeftsfaehigkeit der handelnden Person (§§ 104 ff. BGB)
  2. Wirksame Willenserklaerung(en)
  3. Kein Verstoss gegen Formvorschriften (§ 125 BGB)
  4. Kein Verstoss gegen gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
  5. Kein Verstoss gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)
  6. Keine Anfechtung (§§ 119 ff. BGB)

In den folgenden Lektionen werden wir diese Voraussetzungen im Detail behandeln.

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